4. Buchung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen
a) Die nachfolgenden Regelungen in diesem Abschnitt sind nur relevant, wenn es um die Buchung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen geht. Vertragsgegenstand ist in diesem Fall die befristete Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen für Veranstaltungen im Kinogebäude des Anbieters (auch einzelner Säle und/oder Foyerflächen) an den Kunden sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen. Die Nutzung der Außenbannerfläche ist, wenn überhaupt, nur in Verbindung mit einer Saalanmietung und vorheriger Motivfreigabe durch den Anbieter möglich. Die Beschaffung und Kostenübernahme notwendiger öffentlich-rechtlicher Lizenzen (wie GEMA) sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen ist Aufgabe des Kunden.
b) Bei der Buchung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen kommt der Vertrag erst mit Zugang der von dem Anbieter in Schriftform abgegebenen Auftragsbestätigung des Kunden zustande.
c) Für den Inhalt der Veranstaltung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er verpflichtet sich, Vorführungen und Darbietungen zu unterlassen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Auch die Verletzung privater Rechte oder gewerblicher Schutzrechte Dritter sind zu unterlassen.
d) Eine Untervermietung der Räumlichkeiten durch den Kunden ist nicht gestattet.
e) Sämtliche Rechte und Pflichten des Vertrages dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters an Dritte übertragen werden.
f) Der Kunde trägt die mit der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern.
g) In der angemieteten Fläche dürfen vom Kunden nur nach vorheriger Abstimmung und vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Anbieter Umbauarbeiten durchgeführt und Dekorationsmaterial angebracht, angehängt, aufgestellt oder verwendet werden.
h) Eine Nutzung des im Gebäude vorhandenen Strom- und Datennetz ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Anbieter möglich. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Kunden, bestehende Sicherheitsbestimmungen, technische Auflagen und Vorschriften einzuhalten.
i) Der Kunde verpflichtet sich, spätestens zwei Wochen vor geplantem Veranstaltungstermin einen detaillierten Ablaufplan inkl. der genauen Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, einer Übersicht sämtlicher Gewerke, sowie veranstaltungsrelevanter organisatorischer und technischer Details und Anforderungen an den Anbieter zu übermitteln. Bei kurzfristigen Veranstaltungen (wenn also weniger als zwei Wochen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungstag) liegen, müssen die oben genannten Informationen unverzüglich dem Anbieter mitgeteilt werden.
j) Der Kunde ist für die Durchführung, die Sicherheit der Veranstaltung und für die Einhaltung und Beachtung sämtlicher bestehender gesetzlicher und behördlicher Auflagen, Bestimmungen und Genehmigungen, insbesondere der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, des Urheberrechts, der Gewerbeordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der VStättV allein und auf seine Kosten verantwortlich. Sämtliche behördlichen und gesetzlich vorgeschriebene Melde- und Anzeigepflichten sowie die Einholung von Genehmigungen sind vom Kunden einzuholen und dem Anbieter vor Veranstaltungsbeginn vorzuweisen.
k) Der Kunde verpflichtet sich, nur die maximal zulässige Besucheranzahl in den jeweiligen Räumlichkeiten einzulassen.
l) Grundsätzlich sind Aufbauten vor und neben dem Haus aufgrund der vorhandenen Unterkellerung mit einer maximalen Flächenlast von 1000 Kilogramm pro Quadratmeter möglich. Soll ein Fahrzeug vor oder neben dem Haus platziert werden, so ist die maximale Flächenlast von 1000 Kilogramm pro Quadratmeter nicht zu überschreiten. Zusätzlich sind zum Schutz des Bodens Lasterverteilerplatten unterzulegen.
m) Eine Bewirtung vor, während und/oder nach der Veranstaltung erfolgt ausschließlich über den Anbieter bzw. durch deren beauftragte Catering-Dienstleister, es sei denn, es wurde im Vertrag eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch. Angebrochene Flaschen gelten als vollständig tatsächlich verbraucht.
n) Der Kunde verpflichtet sich, eine nach Art und Umfang der Veranstaltung angemessene Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und diese vor Veranstaltungsbeginn dem Anbieter vorzulegen.
o) Der Kunde ist angehalten, direkt nach der Überlassung der Räumlichkeiten die Mietflächen und -Mietsachen zu überprüfen und, wenn Mängel festzustellen sind, diese dem Anbieter zu melden (Untersuchungspflicht). Wünscht der Kunde die Nutzung der Bühne, verpflichtet er sich ein Übergabeprotokoll mit dem Anbieter anzufertigen, welches die Schadensfreiheit u.a. der Leinwand protokolliert. Unterlässt der Kunde die Untersuchungspflicht und Meldung eines etwaigen Schadens, so sind jegliche spätere Schadensersatzforderungen ausgeschlossen. Es sei denn, die Mängel waren bei Überprüfung nicht erkennbar und die Verursachung des Schadens ist auf den Anbieter zurückzuführen.
p) Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Anbieter jederzeit Bild- und Tonaufnahmen machen kann und genehmigt mit Vertragsunterzeichnung, ohne Anspruch auf Vergütung, die eventuelle Verbreitung der Bild- und Tonaufnahmen über das Internet oder andere Kommunikationswege.
q) Plant der Kunde eine Nutzung der Kinoprojektoren, so ist dieser verpflichtet, sämtliches Bild- und Tonmaterial spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungstermin dem Kunden zur Sichtung zur Verfügung zu stellen. Ist der Veranstaltungstermin bei Vertragsabschluss in weniger als zwei Wochen, so ist das Material unverzüglich einzureichen.
r) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass das Bild- und Tonmaterial frei von Viren und sonstigen Risiken ist, die die hauseigene Technik beeinträchtigen können. Entstehen Schäden (sowohl für den Anbieter als auch etwaige Dritte) an den hauseigenen technischen Geräten, so haftet der Kunde.
s) Der Kunde hat die Möglichkeit, im Rahmen seiner Veranstaltung, das hauseigene WLAN-Netz zu nutzen. Die hierfür benötigten Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Anbieter gibt keine Garantie für Verfügbarkeit und Sicherheit des WLAN-Netzes. Für eine sichere Datenübertragung hat der Kunde Sorge zu tragen.
t) Der Kunde verpflichtet sich, bis zum vereinbarten Veranstaltungsende die Nutzungsflächen in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, sämtliche von dem Kunden eingebrachten Gegenstände, Dekorationen, Aufbauten vollständig zu entfernen und etwaige vom Kunden verursachte Schäden zu beseitigen.
u) Die ordnungsgemäße Müllbeseitigung (wie Verpackungsmaterialien, Infobroschüren o.ä.) ist vom Kunden zu übernehmen. Der Anbieter behält sich das Recht vor, bei Zuwiderhandlung angebrachte oder hinterlassene Gegenstände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Hierfür entstehende Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Es besteht keine Verwahrungspflicht durch den Anbieter.