BITTE BEACHTEN SIE
FSK Alterseinstufungen / Altersfreigaben sind auch für Filme in Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ausnahmslos gültig.
FSK Alterseinstufungen / Altersfreigaben sind auch für Filme in Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ausnahmslos gültig.
Alle FSK Angaben sind verbindlich und können, bis auf die FSK "ab 12 Jahren" - in Begleitung erziehungsbeauftragter Personen ab 6 Jahren - nicht aufgehoben werden. Kinovorstellungen mit dem FSK-Kennzeichen „ab 6 / 16 / 18 Jahren“ dürfen auch weiterhin nicht von jüngeren Kindern und Jugendlichen besucht werden. Auch nicht in Begleitung von erziehungsbeauftragten Personen bzw. Eltern. Bitte beachten Sie, dass ein entsprechender Ausweis vorgezeigt werden muss.
In den Prüfverfahren der FSK werden die Freigaben für fünf Altersstufen vorgenommen. Aus dem Prüfergebnis werden die jeweiligen Alterskennzeichen sowie bei Kinospielfilmen eine Kurzfassungen der Freigabebegründung veröffentlicht.
Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 JuSchG). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt.
Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. Einen fest gefügten Kriterienkatalog für die Beurteilung der möglichen Wirkungen kann es nicht geben, wohl aber Maßstäbe, die der sachkundigen Auslegung bedürfen. Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten. Ebenso sind nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen.
Die bundesdeutsche FSK vergibt die folgenden Freigaben:
Nach §11, Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 14. Juni 2002 dürfen ab sofort auch Kinder ab 6 Jahren Filmvorstellungen besuchen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind, sofern sie von ihren Eltern begleitet werden (FSK 12, in Begleitung der Eltern ab 6). Ab dem 01. Mai 2021 gilt diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind.
Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe „ab 18 Jahren“ auf eine „schwere Jugendgefährdung“ hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe von Filmen auf DVD, Blu-ray oder vergleichbaren Bildträgern besteht verstärkt die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst „ab 18 Jahren“ freigegeben sind. Hier reicht daher bereits eine „einfache Jugendgefährdung“ aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Es ist daher möglich, dass ein Film, der im Kino eine Freigabe „ab 18 Jahren“ erhalten hat, in der gleichen Version für eine Veröffentlichung auf DVD keine Freigabe erhält.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK.
„Keine Kennzeichnung“ stellt aber kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen - allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht - beispielsweise nach einer Anzeige - zur Auffassung, dass es sich um einen „schwer jugendgefährdenden Film“ handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1). Über den Jugendschutz hinaus möglicherweise zu berücksichtigende strafrechtliche Bestände fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich der Justiz - und nicht der FSK.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden
Mit den Freigabebegründungen veröffentlicht die FSK bereits seit 2010 Informationen zu Inhalts- und Wirkungsrisiken für aktuelle Kinofilme. Die Deskriptoren als einfach und schnell zu erfassende Hinweise runden das bereits existierende Informationsangebot perfekt ab. Sie ermöglichen Kindern, Jugendlichen und Eltern informiert Entscheidungen zu treffen und stehen damit für ein positives Filmerlebnis für alle Altersgruppen.
Pro Film bzw. Serienepisode werden ein bis drei Deskriptoren mit den wesentlichen jugendschutzrelevanten Gründen für die Altersfreigabe ermittelt, wie zum Beispiel:
Sexualisierte Gewalt: Alle Formen nicht einvernehmlicher sexueller Aktivität oder sexuelle Bedrohung auch gegenüber Dritten.
Gewalt: Handlungen mit der Absicht zu schädigen, bei denen Charaktere oder Tiere gefährdet werden. Darunter fallen auch bewusst herbeigeführte Unfälle.
Selbstschädigung: Darstellungen oder Thematisierung von Selbsttötung, Selbsttötungs-versuch oder bewusst selbstverletzendem Verhalten, wie z. B. Magersucht, Bulimie, Atemreduktion und Ritzen. Darunter fällt auch der Alkohol- oder Tabakkonsum von Minderjährigen sowie ein besonders risikoreiches Verhalten von kindlichen Charakteren, das einfach nachgeahmt werden kann.
Drogenkonsum: Darstellungen oder Thematisierung des Konsums von Drogen oder des Missbrauchs von Substanzen, wie z. B. Heroin oder Marihuana, Lösungsmittel oder Arzneimittel, illegale Aufputschmittel, Crack, Heroin, Kokain, Amphetamine, Ecstasy, Meth oder LSD.
Diskriminierung: Abwertung einer Person oder Gruppe von Personen z. B. basierend auf Ethnizität, Nationalität, Religion, sexueller Orientierung, Geschlecht, Alter, äußerem Erscheinungsbild, besonderen Merkmalen oder Behinderung. Darunter fällt auch ein aus heutiger Sicht abwertender Sprachgebrauch.
Sexualität: Darstellungen sexueller Aktivität, auch wenn diese nur angedeutet wird, wie z. B. verhüllte, verfremdete oder verdeckte Darstellung unter einer Decke oder aufdringliche Geräusche wie lautes oder wiederholtes Stöhnen in Verbindung mit sexueller Aktivität.
Bedrohung: Jede Androhung von Gewalt, Folter oder negativen Konsequenzen auch gegenüber Dritten. Darunter fallen auch alle Formen von Mobbing, Cyber-Bullying und Stalking.
Verletzung: Darstellungen von Verletzungen, die z. B. Blutspuren, Wunddarstellungen oder Brüche bebildern und/oder eine medizinische Behandlung erfordern.
Emotionale Belastung: Darstellungen von Charakteren, die einer starken emotionalen Belastung ausgesetzt sind wie z. B. extremes Schreien, Zittern vor Angst, besonders starkes Weinen, emotionaler Zusammenbruch nach Trauerfall.
Sprache: Beleidigender, vulgärer oder sexualisierter Sprachgebrauch. Bei fremdsprachigen Filmen mit deutschen Untertiteln sind die deutschen Untertitel zu berücksichtigen.
Nacktheit: Beeinträchtigende Darstellungen von nackten Charakteren (z. B. Sichtbarkeit von Genitalien, Gesäß) mit oder ohne sexuellen Zusammenhang.
Quelle: FSK
Stand 15.05.2023
Personensorgeberechtigte sind die Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund.
Erziehungsbeauftragte nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt.